Glossar

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Steuerbefreiung für berufsständische Versorgungseinrichtungen

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG und § 3 Nr. 11 GewStG sind berufsständische Pflichtversicherungseinrichtungen von der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht befreit, sofern die Satzung der Einrichtungen bestimmte Einzahlungshöchstgrenzen für die jährlichen Beitragszahlungen vorsieht. Es handelt sich um eine umfassende Steuerbefreiung, die nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche beschränkt ist. Zweck und zugleich Rechtfertigung der Steuerbefreiung ist es, die öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, den bei ihnen Pflichtversicherten eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.